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Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Beschluss verkündet am 11.11.2005
Aktenzeichen: 2 Ta 259/05
Rechtsgebiete: ZPO, ArbGG
Vorschriften:
ZPO § 121 Abs. 3 | |
ZPO § 121 Abs. 4 | |
ArbGG § 11 a Abs. 3 |
Aktenzeichen: 2 Ta 259/05
Entscheidung vom 11.11.2005
Tenor:
1. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der die Prozesskostenhilfe bewilligende Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz, Auswärtige Kammern Neuwied, vom 27. Sept. 2005 dahingehend abgeändert, dass dem Prozessbevollmächtigten des Klägers Reisekosten aus der Landeskasse bis zu dem Betrag zu erstatten sind, der bei zusätzlicher Beiordnung eines Verkehrsanwalts angefallen wäre. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Gebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erheben.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger war bei den Beklagten mehrere Monate lang als Fahrer beschäftigt, ohne dass ein schriftlicher Arbeitsvertrag bestanden hat. Er hat Zahlungsklage in Höhe von 14.364,-- Euro brutto abzüglich 1.030,-- Euro netto erhoben und sich zudem gegen eine außerordentliche Kündigung, die von den Beklagten im Laufe des Rechtsstreits ausgesprochen wurde, zur Wehr gesetzt. Der Kläger wohnt in A-Stadt. Er hat die Klage über die in B-Stadt ansässigen Rechtsanwälte beim zuständigen Arbeitsgericht in Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - eingereicht. Entsprechend dem Wohnsitz der Beklagten wurde der Rechtsstreit bei den Auswärtigen Kammern in Hachenburg verhandelt. Die Entfernung zwischen B-Stadt und Hachenburg beträgt rund 80 Kilometer. Der Wohnort des Klägers ist etwa 5 Kilometer vom Kanzleisitz seiner Prozessbevollmächtigten entfernt. Diese haben zusammen mit der Klageschrift für den Kläger Prozesskostenhilfe unter ihrer Beiordnung beantragt.
Im Gütetermin haben die Parteien den Rechtsstreit durch Abschluss eines Vergleiches gütlich beigelegt.
Gleichzeitig hat das Arbeitsgericht dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn RA L., B-Stadt, zu den Bedingungen eines B. Rechtsanwalts bewilligt.
Der gegen diese Einschränkung gerichteten sofortigen Beschwerde des Klägers half das Arbeitsgericht nicht ab und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Das form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel ist ganz überwiegend begründet. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger klargestellt, dass er und nicht sein Prozessbevollmächtigter Beschwerdeführer ist. Der Kläger ist auch durch die Entscheidung beschwert, weil ansonsten er seinem Prozessbevollmächtigten die Reisekosten aus eigener Tasche zu erstatten hätte.
Die Beschwerde ist zum ganz überwiegenden Teil begründet.
Zwar ist es im arbeitsgerichtlichen Verfahren zulässig, einen Rechtsanwalt im Rahmen der Prozesskostenhilfe nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts beizuordnen. Nach § 121 Abs. 3 ZPO kann ein nicht bei dem Prozessgericht zugelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. Da es im arbeitsgerichtlichen Verfahren keine Rechtsanwalts-"Zulassung" gibt, sind die nach § 11 a Abs. 3 ArbGG "entsprechend" anwendbaren Vorschriften der ZPO im arbeitsgerichtlichen Verfahren dahingehend auszulegen, dass in § 121 Abs. 3 ZPO nicht auf die Zulassung eines Rechtsanwalts bei einem bestimmten Gericht, sondern auf dessen Ansässigkeit am Ort des Gerichts abzustellen ist (BAG v. 18.07.2005 - 3 AZB 65/03). Die Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts kann deshalb lediglich erfolgen, wenn dadurch zusätzliche Kosten nicht entstehen. Dieser Grundsatz ist Rechtsmäßigkeitsvoraussetzung für die Beiordnung und daher von Amts wegen in dem Beiordnungsbeschluss aufzunehmen. Das folgt aus der Verknüpfung des Erstattungsanspruchs mit dem Beiordnungsbeschluss nach dem Gebührenrecht, weil sich die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist, bestimmt (§ 48 Abs. 1 RVG).
Ein nicht beim Prozessgericht zugelassener Rechtsanwalt kann der Partei auf Antrag beigeordnet werden, wenn dadurch keine höheren Kosten für die Staatskasse entstehen. Das ist etwa der Fall, wenn der Rechtsanwalt gegenüber dem Gericht erklärt, zu den Bedingungen eines beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts tätig zu werden. Stellt der beizuordnende Anwalt - wie vorliegend - den Antrag auf eine eigene Beiordnung im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens, so bedarf es keiner Nachfrage durch das Gericht oder der Herbeiführung eines ausdrücklichen Einverständnisses zu einer solchermaßen eingeschränkten Beiordnung (OLG Karlsruhe NJW 2005, 2718). Der Rechtsanwalt gibt bereits mit seinem vorbehaltlos gestellten Beiordnungsantrag zu erkennen, dass er mit einer Beiordnung nur zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen einverstanden ist. Will er das nicht, dann muss er ausdrücklich darauf hinweisen, dass er im Falle der Einschränkung nicht bereit sei, für die vertretene Partei weiter tätig zu werden. Dann ist der Beiordnungsantrag abzulehnen. Eine derartige Einschränkung hat der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers in seiner Antragstellung nicht vorgenommen.
Im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe ist bei der Beiordnung eines nicht bei dem Prozessgericht niedergelassenen bzw. kanzleiansässigen Rechtsanwalts stets zu prüfen, ob besondere Umstände für die Beiordnung eines zusätzlichen Verkehrsanwalts im Sinne des § 121 Abs. 4 ZPO vorliegen. Nur wenn dies nicht der Fall ist, darf der auswärtige Rechtsanwalt "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" beigeordnet werden (BGH NJW 2004, 2749; BAG v. 18.07.2005 - 3 AZB 65/03). Erfolgt - wie vorliegend - keine Beiordnung eines Verkehrsanwalts, dann sind die Reisekosten des Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers jedoch insoweit aus der Staatskasse erstattbar, als die Kosten eines Verkehrsanwalts erspart wurden. Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "besondere Umstände" im Sinne des § 121 Abs. 4 ZPO ist zu berücksichtigen, dass aus verfassungsrechtlichen Gründen eine weitgehende Angleichung der Situation der mittellosen und der nicht bedürftigen Partei bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes geboten ist. Die Hinzuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Verkehrsanwalts ist in der Regel zweckdienlich und jedenfalls dann erforderlich, wenn die Kosten des Verkehrsanwalts die Reisekosten des nicht am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts nicht wesentlich übersteigen (BGH NJW 2004, 2749; LAG Thüringen v. 31.01.2005 - 1 Ta 137/03).
Im vorliegenden Fall lagen diese Voraussetzungen für die Beiordnung eines Verkehrsanwalts vor. Sowohl der Beschwerdeführer als seine Prozessbevollmächtigten, die ihren Kanzleisitz im 5 Kilometer entfernten Wohnsitz des Klägers haben, müssen rund 80 Kilometer (einfache Fahrt) zum Terminsort anreisen. Diese Entfernung spricht für die Annahme besonderer Umstände und somit dafür, dass dem Kläger ein Verkehrsanwalt nach § 121 Abs. 4 ZPO hätte beigeordnet werden müssen. Darüber hinaus ist es einem Rechtssuchenden grundsätzlich auch nicht zumutbar, einen auswärtigen Anwalt schriftlich oder telefonisch zu beauftragen oder zu unterrichten. Das gilt insbesondere, wenn es - wie im Streitfalle - um die Verfolgung von umfangreichen Vergütungsansprüchen geht in einem Arbeitsverhältnis, für das nie ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde und bei dem mehrere potentielle Arbeitgeber in Betracht zu ziehen sind und die eine Vergütungspflicht generell leugnen. Darüber hinaus haben die Beklagten in ihrer Klageerwiderung selbst angegeben, sie haben den Kläger "aus der Obdachlosigkeit wieder ins Arbeitsleben zurückgeführt". Unter solchen Umständen ist dem Beschwerdeführer eine bloß schriftliche oder telefonische Beauftragung und Unterrichtung eines am Sitz in Hachenburg ansässigen Rechtsanwalts nicht zumutbar.
Da angesichts des vom Arbeitsgericht ins Auge gefassten Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit davon auszugehen ist, dass die fiktiv in Ansatz zu bringenden Kosten eines Verkehrsanwalts höher wären als die entstandenen Reisekosten hat das Beschwerdegericht festgelegt, dass Gebühren für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben werden (Nr. 9302 und 9303 der Anlage 1 zum Arbeitsgerichtsgesetz).
Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
Einer Zulassung der Rechtsbeschwerde hat es nicht bedurft, nachdem das BAG mit Beschluss vom 18.07.2005 - 3 AZB 65/03 - die vorliegende Problematik grundsätzlich entschieden hat. Ob die Beiordnung eines Verkehrsanwaltes auch dann erforderlich wäre, wenn die Entfernung zwischen dem Wohnsitz des Klägers und dem Gerichtsort deutlich geringer wäre als 80 Kilometer und wo in solchen Fällen die Grenzziehung vorzunehmen ist, brauchte beim vorliegenden Sachverhalt nicht entschieden zu werden.
Ende der Entscheidung
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